Zusammenfassung: Das BVA prüfte, ob ein Auftraggeber seinen Bedarf selbst festlegen und definieren darf und ob daraus Ansprüche auf Teil- und Gesamtvergabe abgeleitet werden können.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 BVergG 1997; § 24 BVergG 1997; § 36 Abs 1 BVergG 1997; § 175 BVergG 1997