Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das BVA klar, dass bei Anmietung eines Lagers sowie Einsatz des eigenen Personals zur Durchführung eines Dienstleistungsauftrags im Angebot kein Subunternehmer bekannt zu geben ist.
Rechtsgrundlagen: § 83 BVergG 2006
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