Zusammenfassung: Die Entscheidung setzte sich mit der Qualität der Ausbildung auseinander, die im Hinblick auf das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit geprüft werden mußte.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 7 GewO 1994; § 2 Abs 11 GewO 1994
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