§ 56 BVergG; § 64 BVergG; § 321 BVergG
Nachprüfungsanträge sind drei Tage bevor die Teilnahmeabgabefrist abläuft einzubringen. Der Tag an dem die Teilnahmeanträge spätestens eingebracht werden müssen, ist bei der Berechnung der Frist nach § 321 BVergG nicht mit einzurechnen.