Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall nannte ein Bieter entgegen der Ausschreibungsvorgaben mehr als eine Referenz, die bewertet werden soll. Das BVA hatte nun zu entscheiden, welches Referenzprojekt tatsächlich in die Beurteilung mit einzubeziehen ist. Weiters ging es um die Frage, ob ein gesonderter Feststellungsantrag zulässig ist, wenn ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wurde.