Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall ging es um die Frage, ob sich ein Bieter durch Mengenänderung auf Positionsebene einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, wenn die Positionen in ihrem Ausmaß genau festgelegt sind.
Rechtsgrundlagen: § 126 Abs 1 BVergG 2006; § 129 Abs 1 BVergG 2006