Zusammenfassung: Der Austausch von Verkehrsampeln ist als Bau- und nicht als Lieferauftrag zu qualifizieren. Die Befugnis einer Bietergemeinschaft für das Handelsgewerbe ist ausreichend, wenn die Elektroinstallationsarbeiten ein Elektrotechniker als Subunternehmer ausführt.
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG 2002; § 5 BVergG 2006

