Zusammenfassung: Die vom Auftraggeber gewährte Frist zur Angebotsoptimierung muss zwingend eingehalten werden, auch wenn sie nicht als Ausschlussfrist definiert wurde. Die Fristüberschreitung begründet einen Ausscheidensgrund; eine Fristverlängerung steht der gebotenen Gleichbehandlung aller Bieter entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 187 Abs 1 BVergG 2006; § 320 Abs 1 BVergG 2006

