Zusammenfassung: In dem Kurzbeitrag wird über die Einstellung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland berichtet. Klargestellt wurde, dass die freihändige Vergabe von Müllbeseitigungsaufträgen an einen von den Gemeinden gegründeten Zweckverband nicht als Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, sondern als interne Verwaltungsmaßnahme zu qualifizieren sei.
Rechtsgrundlagen: Art 49 EG

