§ 23 Abs 1 WVRG 2003
Die Gesetzmäßigkeit der Angebotsausscheidung stellt keine Vorfrage bei Beurteilung der Berechtigung zur Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags dar. Die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags erfolgte demnach auf unzulässige Weise.

