Zusammenfassung: Der Transparenzgrundsatz gebietet, die Bieter im Rahmen des Verhandlungsverfahrens vorab über den Schluss der Verhandlungen in Kenntnis zu setzen.
Rechtsgrundlagen: § 254 Abs 3 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Der Transparenzgrundsatz gebietet, die Bieter im Rahmen des Verhandlungsverfahrens vorab über den Schluss der Verhandlungen in Kenntnis zu setzen.
Rechtsgrundlagen: § 254 Abs 3 BVergG 2006
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