Zusammenfassung: Die Festlegungen in den Verdingungsunterlagen entfalten sowohl für den Auftraggeber wie auch die Bieter Bindungswirkung.
Rechtsgrundlagen: § 254 Abs 3 BVergG 2006; § 269 Abs 1 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Die Festlegungen in den Verdingungsunterlagen entfalten sowohl für den Auftraggeber wie auch die Bieter Bindungswirkung.
Rechtsgrundlagen: § 254 Abs 3 BVergG 2006; § 269 Abs 1 BVergG 2006
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