§ 2 Z 3 BVergG 2006; § 108 Abs 1 Z 9 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
Die Vollmacht für die Angebotslegung muss bei nicht firmenmäßiger Unterfertigung bis zum Ende der Angebotsfrist eingeräumt worden sein, sie muss aber nicht schon bei Angebotslegung vorgewiesen werden.

