Zusammenfassung: Der UVS OÖ betont die gebotene Konkretisierungspflicht bezüglich Leistungsmerkmalen und Zuschlagskriterien und erläutert, dass die Qualitätsbeurteilung durch eine Jury und der daraus resultierende Ermessensbereich des Auftraggebers den Prinzipien des Vergaberechts widerspricht. Weiters wird die Unzulässigkeit der Herleitung technischer Spezifikationen aufgrund von Beispiel- bzw Leitprodukten festgestellt.