In dem Kurzbeitrag wird die Argumentationslinie des EuGH in der Rs Lämmerzahl dargestellt, in der dieser erläuterte, dass die fehlende Konkretisierung der Gesamtmenge und des Auftragswerts in der Bekanntmachung eines Lieferauftrags zur Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags legitimiere. Weiters rügte der EuGH eine gemeinschaftsrechtswidrige Anwendung einer nationalen Präklusionsbestimmung, die den Rechtsschutz der Bieter erschwert bzw vereitelt.