§ 74 Abs 1 AVG; § 177 Abs 5 BVergG 2002; § 319 BVergG 2006
Ein Ersatz der in einem Nachprüfungsverfahren angefallenen Vertretungskosten und Barauslagen ist nicht möglich. Die verspätete Geltendmachung des Ersatzanspruchs bezüglich der Pauschalgebühren bewirkt den Anspruchsverlust.