Zusammenfassung: Das BVA prüft die Zulässigkeit eines Antrags auf eine einstweilige Verfügung zur Untersagung der Zuschlagsentscheidung vor dessen Bekanntgabe und erläutert, dass ausgeschiedene Bieter keinen Rechtsanspruch auf die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung haben.
Rechtsgrundlagen: § 269 Abs 4 BVergG 2006 ; § 272 BVergG 2006