Zusammenfassung: Die Verlesung eines falschen Werts bei der Angebotsöffnung ist als unbehebbarer Mangel zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs 1 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die Verlesung eines falschen Werts bei der Angebotsöffnung ist als unbehebbarer Mangel zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs 1 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002
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