Zusammenfassung: Die Festlegung der Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen obliegt dem Auftraggeber; eine Abweichung im Rahmen der Angebotserstellung durch den Bieter ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 80 Abs 1 BVergG 2002; § 81 Abs 1 BVergG 2002
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