Zusammenfassung: Bei geplanter Substituierung der technischen Leistungsfähigkeit muss eine verbindliche Zusage des Substituten bereits dem Angebot beigefügt werden.
Rechtsgrundlagen: § 21 BVergG 2002; § 52 Abs 5 Z 1 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Bei geplanter Substituierung der technischen Leistungsfähigkeit muss eine verbindliche Zusage des Substituten bereits dem Angebot beigefügt werden.
Rechtsgrundlagen: § 21 BVergG 2002; § 52 Abs 5 Z 1 BVergG 2002
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