Zusammenfassung: Eine auf unkonkrete Ausführungen in den Ausschreibungsunterlagen rückführbare Unmöglichkeit zur Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit hat die Rechtswidrigkeit der Ausscheidens- oder Zuschlagsentscheidung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 1 BVergG 2002
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