Zusammenfassung: Eine auf unkonkrete Ausführungen in den Ausschreibungsunterlagen rückführbare Unmöglichkeit zur Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit hat die Rechtswidrigkeit der Ausscheidens- oder Zuschlagsentscheidung nach § 325 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 zur Folge.
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