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Zeitgerechte Geltendmachung eines Antrags auf Ersatz der entrichteten Gebühren gemäß § 177 Abs 5 BVergG

VergaberechtJulia Stiefelmeyer (Glosse)ZVB 2005/68ZVB 2005, 207 - 209 Heft 7 und 8 v. 1.8.2005

Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur rechtzeitigen Geltendmachung eines Antrags auf Erstattung der Pauschalgebühren nach der Erlassung einer EV Stellung.

Rechtsgrundlagen: § 177 Abs 5 BVergG 2002

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