Zusammenfassung: Nach der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung durch den Auftraggebers bzw der Versetzung in den Zustand einer Nichtentscheidung kommt die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht mehr in Betracht; ein Nachprüfungsantrag muss zurückgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 2 Z 2 BVergG 2002