Zusammenfassung: Die Erfüllung eines Ausscheidensgrundes schließt das Antragsrecht nicht zwingend aus.
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs 1 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die Erfüllung eines Ausscheidensgrundes schließt das Antragsrecht nicht zwingend aus.
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs 1 BVergG 2002
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