Zusammenfassung: Die einzelnen Mitglieder einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft besitzen nicht zwangsläufig Aktivlegitimation in einem Nachprüfungsverfahren. Die Gewährung der Aktivlegitimation für einzelne Mitglieder einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft in einer nationalen Vergaberechtsordnung ist denkmöglich. Das Fehlen der Aktivlegitimation eines einzelnen Mitglieds einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft nach einer nationalen Vergaberechtsordnung hat aber die Unzulässigkeit der gesamten Klage zur Folge.