Zusammenfassung: Auch bei nicht prioritären Dienstleistungen im Unterschwellenbereich besteht eine Bindung an die festgelegten Ausschreibungsbedingungen und eine Verpflichtung des Auftraggebers zur schriftlichen Begründung der Zuschlagsentscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 4 BVergG 2002; § 99 BVergG 2002