Zusammenfassung: Die nachträgliche Ausschreibungswidrigkeit eines Angebots, das auf die unterlassene Anfechtung einer Richtigstellung der Ausschreibung zurückzuführen ist, erfordert die Ausscheidung des Angebots.
Rechtsgrundlagen: § 78 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002