Zusammenfassung: Auch bei nicht prioritären Dienstleistungen im Unterschwellenbereich besteht eine Bindung an die festgelegten Ausschreibungsbedingungen und eine Verpflichtung des Auftraggebers zur schriftlichen Begründung der Zuschlagsentscheidung.Widersprüchlichkeiten in den Zuschlagskriterien, die eine Erfüllbarkeit im Rahmen der Angebotsbewertung unmöglich erscheinen lassen, haben die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung zur Folge.