Zusammenfassung: Der Autor bespricht eine Entscheidung des BVA, in der dieser die Frage behandelte, ob ein Unternehmenspachtvertrag bzw die Vermietung unbeweglicher Güter vom Geltungsbereich des BVergG umfasst ist. Werschitz prüft das Vorliegen von Elementen eines Dienstleistungs-, Lieferauftrags oder eines Dienstleistungskonzessionsvertrags und weist darauf hin, dass sich aus der freiwilligen Zugrundelegung des materiellen Vergaberechts keine Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörden ableiten lässt.