§ 20 Z 2 BVergG
Die unterlassene Vorlage eines Formblattes mit wesentlichen Ausschreibungskonditionen ist als behebbarer Mangel zu qualifizieren.
VwGH 29.06.2005, 2005/04/0024
§ 20 Z 2 BVergG
Die unterlassene Vorlage eines Formblattes mit wesentlichen Ausschreibungskonditionen ist als behebbarer Mangel zu qualifizieren.
VwGH 29.06.2005, 2005/04/0024