Zusammenfassung: Die VKS prüft, ob die unzureichenden Beschreibung der Zuschlagskriterien den Widerruf der Ausschreibung rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 1 BVergG 2005
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die VKS prüft, ob die unzureichenden Beschreibung der Zuschlagskriterien den Widerruf der Ausschreibung rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 1 BVergG 2005
Schlagwörter: