Zusammenfassung: Das BVA konkretisiert, welche Entscheidungen im Verhandlungsverfahren mit vorangehender Bekanntmachung der Anfechtung unterliegen und nimmt zur Bestandskraft einer nicht angefochtenen Ausschreibung und der Präklusion der Beschwerdepunkte Stellung. Weiters beschäftigt sich das BVA mit der Rechtzeitigkeit der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung.