Zusammenfassung: Der EugH verneint die Maßgeblichkeit des Kartellverbots bei Konzessionsvereinbarungen und betont die Bedeutung des Transparenzgrundsatzes bei der Direktvergabe von Dienstleistungskonzessionen.
Rechtsgrundlagen: VergabeRL 2004/18 ; SektorenRL 2004/17 ; Art 81 EG