Art. 30 Abs 1, 2 RL 93/37/EWG
Der öffentlich Auftraggeber muss ferner im nicht offenen Verfahren die Kriterien, die er im voraus zur Gewichtung beschlossen hat, bekanntgeben. Sie bloß notariell zu hinterlegen reicht nicht aus.
Art. 30 Abs 1, 2 RL 93/37/EWG
Der öffentlich Auftraggeber muss ferner im nicht offenen Verfahren die Kriterien, die er im voraus zur Gewichtung beschlossen hat, bekanntgeben. Sie bloß notariell zu hinterlegen reicht nicht aus.