§ 56 BVergG 1997; § 113 BVergG 1997; Art. 1 Abs 1 RM-RL
In gemeinschaftkonformer Interpretation der Wendung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens, ist es so auszulegen, dass ein Widerruf nicht unter Abschlusses des Vergabeverfahrens zu subsumieren ist. Weiters ist die Weigerung der BVA ihre Zuständigkeit in Anspruch zunehmen eine Verletzung des Grundrechts auf ein verfahren vor dem gesetzlichen Richter.