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Vorrang des einstweiligen Rechtsschutzes

VergaberechtMag. Latzenhofer, Alexander, Verwaltungsjurist in der Sektion Unternehmen und Technologie des Wirtschaftsministeriums und selbstständiger wissenschaftlicher Vergaberechtskonsulent (Glossar)ZVB 2003/19ZVB 2003, 52 - 53 Heft 2 v. 1.2.2003

Zusammenfassung: Im Zuge des Abwägens von Interessen, ist idR dem Rechtsschutzgedanken zu folgen und daher die einstweilige Verfügung zu erlassen. Nur unter besonderen Umständen, bei Überwiegen von schwerwiegenden, gegen die Verfügung sprechenden Gründen, muss man eine Ausnahme machen, und keinen vorläufigen Verfahrensstopp anordnen.

Rechtsgrundlagen: § 116 Abs 3 BVergG 1997

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