Zusammenfassung: Im Zuge des Abwägens von Interessen, ist idR dem Rechtsschutzgedanken zu folgen und daher die einstweilige Verfügung zu erlassen. Nur unter besonderen Umständen, bei Überwiegen von schwerwiegenden, gegen die Verfügung sprechenden Gründen, muss man eine Ausnahme machen, und keinen vorläufigen Verfahrensstopp anordnen.
Rechtsgrundlagen: § 116 Abs 3 BVergG 1997