Zusammenfassung: Es kann, wenn sachlich gerechtfertigt, angeordnet werden, eine Baustellenbesichtigung durchzuführen. Dies ist vor allem bei anspruchsvollen Projekten möglich. Die Frist muss aber gleich lang sein wie die Frist zur Anforderung der Unterlagen. Ansonsten ist dies eine Diskriminierung derer, die die Frist zur Anforderung der Unterlagen ausschöpfen und führt zu einem zwingenden Widerruf gem. § 55 BVergG 1997