§ 43 BVergG 1997; 3.2.5. ÖNORM A 2050
Es genügt für eine rechtsgültige Fertigung eines Bietgebots, dass man daraufhin zivilrechtlich verpflichtet ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn man zur Unterfertigung generell, oder für diese einzelne Ausschreibung berechtigt ist. Es muss nicht einer firmengemäßen Unterfertigung entsprechen. Dies entspricht auch der Interpretation von Punkt 3.2.5. Abs 9 ÖNORM A 2050.