Zusammenfassung: Antragsstellerin beantragt einstweilige Verfügung um Zuschlagsentscheidung auszusetzen und zu untersagen. Als Legitimation des Antrages führt sie aus, dass sie als Gesellschafter der Planungsgemeinschaft Haus für Mozart auftrete. Das Gericht entschied allerdings, dass das rechtliche Interesse iSd § 8 AVG anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift bestimmt werden müsse. Fehlende Teilnahme am Verfahren kann daher kein rechtliches Interesse am Verfahrensgegenstand begründen.