Zusammenfassung: In dieser Entscheidung behandelt das BVA die Frage, ob der ORF ein öffentlicher Auftraggeber ist. Weiters spricht das BVA aus, dass eine einstweilige Verfügung nach dem Zuschlag, und wenn die Anwendung des BVergG strittig ist, nicht zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 Z 2 BVergG; § 53a BVergG; § 116 Abs 1 BVergG; Art 1 lit b RL 92/50