Der OGH hat ausgesprochen, dass ein Feststellungsantrag nach § 113 Abs 3 BVergG die Voraussetzung für alle Schadenersatzansprüche von übergangenen Bietern ist. Die übergangenen Bieter haben sich in weiterer Folge zu entscheiden, ob sie den Nichterfüllungsschaden oder den Kostenersatz gemäß § 122 BVergG geltend machen. Verlangen sie in ihrem Klagebegehren beides, wird es dadurch unschlüssig.