Zusammenfassung: Die Autorin bespricht die Frage, ob die Leistungen auf Grund der Abfertigung neu durch die Mitarbeitervorsorgekassen dem Vergaberecht unterliegen. Das neue Abfertigungsrecht ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31.12.2002 beginnen. Im Ergebnis muss die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekassen nicht mittels eines Vergabeverfahrens geschehen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 BVergG 2002; Art 1 lit a RL 92/50