§ 14 NÖ LVerG; § 31 BvergG 1997; § 43 BVergG 1997
In einem Angebot muss enthalten sein, welche Teilleistungen der Bieter an Subunternehmer weitergeben will, und wer der Subunternehmer ist. Ist das nicht der Fall, ist das Angebot als unvollständig auszuscheiden. Subunternehmer müssen über die besondere berufliche Zuverlässigkeit und die technische Leistungsfähigkeit verfügen.