Der Beitrag widmet sich dem Begriff des öffentlichen Auftraggebers. Der Autor beschreibt zur Darstellung dieser Thematik zwei Entscheidungen des EuGH aus dem Jahr 2001. Untersucht wird die Abgrenzung des öffentlichen Auftraggebers im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Kongressen als wirtschaftliche Tätigkeit. Erörtert wird insbesondere ob in diesen Tätigkeiten eine Aufgabe im Sinne des Allgemeininteresses vorliegt oder Aufgaben gewerblicher Art.