Zusammenfassung: Der Beitrag widmet sich den Mängeln im Rahmen des Vergabeverfahrens, insbesondere auf der Bieterseite. Der Autor erörtert zur Darstellung des Problems eine Entscheidung des UVS Tirol aus dem Jahr 2001. Konkret wird das Fehlen von Urkunden untersucht, die laut Ausschreibung aber beigelegt werden müssen. Weiters, ob ein unbehebbarer Mangel vorliegt und wie eine Mängelbehebung aussehen könnte.
Rechtsgrundlagen: § 48 Abs 1 und 2 BVergG; § 52 Abs 1 Z 8 BVergG