Versicherungsrecht allgemein | ||
OGH 16. 11. 2007, | § 502 ZPO; Art 4 Pkt 2.1. ABH 1996 | Die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist - da sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen - grundsätzlich revisibel. Dies gilt allerdings nicht, wenn die betreffende Bestimmung so eindeutig ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht kommt. |
OGH 16. 11. 2007, | § 502 ZPO; Pkt IV Abs 1 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Landwirtschaften | Der Zweck von Wiederherstellungsklauseln ist, die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes zu sichern und gleichzeitig eine Bereicherung des Versicherungsnehmers hintanzuhalten. |
OGH 16. 11. 2007, | § 914 ABGB; § 6 Abs 1 Z 10 KSchG; Pkt 2 Ausfallsversicherungsbedingungen; | Im Fall eines Versäumungsurteils muss, wenn der Versicherer Bedenken gegen die Höhe der gerichtlich zuerkannten Forderung hat, die Möglichkeit bestehen, durch Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Deckungsprozess die „Feststellung“ der Höhe des Schmerzengeldes nachzuholen. |
OGH 28. 11. 2007, | § 896 ABGB; § 149 VersVG; § 6 Abs 1 Z 4 KSchG; Art 21 Pkt 2.1. AKHB 2004 | Der Versicherer hat all jene Beträge zu refundieren, die er sich durch eine Aufrechnung der Forderung seines Versicherten an den Dritten zu bezahlen erspart hat. |
OGH 12. 12. 2007, | §§ 914, 915 ABGB; § 97 VersVG; Art 6 Pkt 5 ABH 2002 | Die Wiederherstellungspflicht macht die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der versicherten Gegenstände verwendet wird. Nicht erforderlich ist, dass eine Wiederbeschaffung der betreffenden Gegenstände tatsächlich erfolgte. |
Private Unfallversicherung | ||
OGH 28. 11. 2007, | Art 2, 9 AUVB 1999 | Die Neubemessung der Invalidität setzt voraus, dass die dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres bereits feststand. |
OGH 12. 12. 2007, | § 879 Abs 3 ABGB; | Eine in die AGB aufgenommene, unbegrenzte Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren ist für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend und somit gem § 879 Abs 3 ABGB nichtig. |
Lebensversicherung | ||
OGH 28. 11. 2007, | §§ 869, 879 Abs 3, § 905 Abs 2 ABGB; § 6 Abs 3, § 28 KSchG; § 18 Abs 2 Z 2 VAG; §§ 41b, 173 Abs 3, § 176 Abs 4 VersVG | Verbandsklage (VKI); intransparente Versicherungsbedingungen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen. |
