Versicherungsrecht allgemein | ||
OGH 17. 10. 2007, 7 Ob 216/07a | § 502 ZPO; Klausel 12.1. AStB | Die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist - da sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen - grundsätzlich revisibel. Dies gilt allerdings nicht, wenn die betreffende Bestimmung so eindeutig ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht kommt. |
OGH 17. 10. 2007, 7 Ob 219/07t | § 6 Abs 3 VersVG; Art 7.2. AKKB 1996 | Der Versicherte kann sich von den Folgen einer Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis des Fehlens jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien. |
OGH 29. 10. 2007, 7 Ob 213/07k | § 152 VersVG; Art 7 Pkt 2 AHVB | Art 7 Pkt 2 AHVB stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. Bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus. Die Frage, ob der Versicherte die Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage, die im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden kann. |
OGH 29. 10. 2007, 7 Ob 227/07v | §§ 914 f ABGB; Art 21 Pkt 2.1. AKHB 2004 | Die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. Die einzelnen Klauseln sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen, wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist. |

