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NEWSFLASH 10 ObS - Oktober bis November 2007

JudikaturHR des OGH Hon.-Prof. Dr. Matthias Neumayrzuvo 2008/8zuvo 2008, 17 Heft 1 v. 11.2.2008

Allgemeines Leistungsrecht

OGH 9. 10. 2007, 10 ObS 119/07h

§ 53b ASVG (Zuschuss nach Entgeltfortzahlung)

Bei der Berechnung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl ist auf den jeweiligen Rechtsträger abzustellen, wobei die wirtschaftliche Gesamttätigkeit des Dienstgebers entscheidend ist. Kein Zuschussanspruch einer Diözese, die auch Rechtsträger der Katholischen Hochschulgemeinde ist und insgesamt etwa 1.000 Mitarbeiter hat, davon 15 in der KHG.

OGH 27. 11. 2007, 10 ObS 151/07i

§ 86 Abs 4 ASVG (Anfall von Leistungen)

Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn erst später als zwei Jahre nach dem Unfall ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt wurde, erst mit dem Tag der späteren Antragstellung an. Der Grund, warum nicht bereits früher ein Antrag auf Leistungen aus der Unfallversicherung gestellt wurde, ist irrelevant (hier: Unfall eines polnischen Zwangsarbeiters).

OGH 6. 11. 2007, 10 ObS 104/07b

§ 103 Abs 1 ASVG (Aufrechnung)

Wird der die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bewilligende Bescheid vom Landeshauptmann aufgehoben, wird auch einem Rückforderungsbescheid die Grundlage entzogen. Selbst wenn dieser nicht durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten worden war, steht dem Sozialversicherungsträger kein Aufrechnungsrecht zu, weil es an einem Bescheid über die Rückzahlungsverpflichtung fehlt.

OGH 9. 10. 2007, 10 ObS 99/07t

§ 108h Abs 1 ASVG (Pensionsanpassung)

Gegen § 108h Abs 1 letzter Satz ASVG, wonach die erstmalige Anpassung der Pension erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres erfolgt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso bereits 10 ObS 86/07f).

Unfallversicherung

 

OGH 27. 11. 2007, 10 ObS 113/07a

§ 175 Abs 1 ASVG (Unfall bei Betriebsausflug)

Bei einem Betriebsausflug entschied sich die Klägerin - so wie die Mehrzahl der Teilnehmer - unter drei Möglichkeiten für das angebotene „Canyoning für Einsteiger“. Der Unfall, den die Klägerin dabei erlitten hat, steht unter Unfallversicherungsschutz.

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