Der in diesem Heft1) abgedruckten Entscheidung OGH 29. 11. 2006, 7 Ob 176/06t, liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin (Kl) in Erfüllung ihrer Schadensminderungsobliegenheit einen Lebensversicherungsvertrag nicht zur Gänze gekündigt hat, sondern denselben bloß prämienfrei hat stellen lassen. Es sollen die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen vertieft werden.

